Stefan Arnst

Zugewinnausgleich

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Stefan Arnst — Zugewinnausgleich

Ihre Vorteile

  • Persönliche Betreuung durch einen Fachanwalt
  • Erfolgreiches Urteil im Zugewinnausgleich erzielt
  • Exzellente Bewertung von 4,8 Sternen
  • Spezialisierung auf Familienrecht

Der Zugewinnausgleich ist ein wichtiger Bestandteil des Familienrechts und regelt die Vermögensauseinandersetzung bei Scheitern der Ehe.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf berate ich Sie gerne bei allen Fragen rund um den Zugewinnausgleich.

In diesem Text erfahren Sie, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, wie er berechnet wird und welche Vorteile er bietet.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behalten beide Ehegatten ihr eigenes Vermögen, das auch nach der Eheschließung erworben wurde.

Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst und kann Verfügungen hierüber ohne Zustimmung des anderen Ehegatten treffen.

Bei Scheitern der Ehe besteht jedoch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich, der erreicht, dass jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens erhält.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs basiert auf dem Vermögenszuwachs, den die Ehegatten zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages erzielt haben.

Dieser Zugewinn wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und die Hälfte der Differenz des beiderseits erzielten Zugewinns ist Zugewinnausgleichspflichtig.

Im Folgenden finden Sie ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel:.

Die Ehefrau verfügt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages über ein Endvermögen von 300.000,00 €.

Ihr Anfangsvermögen bei Eheschließung betrug 100.000,00 €, so dass sie einen Zugewinn von 200.000,00 € erwirtschaftet hat.

Der Ehemann hat ein Endvermögen von 200.000,00 € und ein Anfangsvermögen von 50.000,00 €, so dass er einen Zugewinn von 150.000,00 € erzielt hat.

Die Differenz des beiderseitigen Zugewinns beträgt 200.000,00 € ./. 150.000,00 € = 50.000,00 €.

Folglich hat die Ehefrau Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000,00 € : 2 = 25.000,00 € an den Ehemann zu zahlen.

Das Endvermögen wird am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt.

In diesem Zusammenhang ist ein strenges Stichtagsprinzip anzuwenden, d. h.

Abweichungen, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt, sind nicht hinzunehmen.

Zugewinnausgleich kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Ehegatte in den letzten 10 Jahren vor Beendigung des Güterstandes illoyale Handlungen vorgenommen hat, die zu einer Vermögensminderung geführt haben.

In einem solchen Fall können nicht mehr zum Stichtag vorhandene Vermögenswerte dem Endvermögen hinzugerechnet werden.

Das Gesetz führt hierzu in § 1375 II BGB drei Fallgruppen auf: Unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen haben, Vermögensverschwendung und die Vornahme von Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu beeinträchtigen.

Als erfolgreicher Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf biete ich Ihnen eine persönliche Betreuung und Expertise in allen Fragen rund um den Zugewinnausgleich.

Wir haben erfolgreich Urteile im Zugewinnausgleich erzielt und spezialisieren uns auf das Familienrecht.

Lassen Sie sich von uns beraten und sichern Sie sich die Hälfte des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens mit unserem Zugewinnausgleich-Service.

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