Stefan Arnst

Vermögensauseinandersetzung

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Stefan Arnst — Vermögensauseinandersetzung

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Bei Scheitern der Ehe ist es erforderlich, die Vermögensverflechtungen der Ehegatten untereinander oder auch mit Dritten auseinanderzusetzen.

Denn Zugewinnausgleich und Verteilung der Haushaltsgegenstände machen nur einen Teil der Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung aus.

Daneben müssen möglichst einvernehmliche Lösungen für die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Gegenstände gefunden und Vereinbarungen hinsichtlich gemeinsamer Schulden getroffen werden.

Durch den Zugewinnausgleich wird nur der Vermögenszuwachs, der während der Ehe eingetreten ist, zwischen den Ehegatten ausgeglichen, das Miteigentum am Familienheim und sonstigen gemeinsamen Vermögenswerten ist mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs aber noch nicht auseinandergesetzt.

Die Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts kann im Einzelfall auch Auswirkungen auf die Zugewinnausgleichsbilanz haben, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund eines hohen Anfangsvermögens keinen Zugewinn erwirtschaftet hat.

Es ist daher dringend zu empfehlen, die Vermögensauseinandersetzung gemeinsam mit dem Zugewinnausgleich zu regeln und gleichzeitig Gütertrennung zu vereinbaren.

Experten-Tipp: Die Vereinbarung der Gütertrennung kann erhebliche Notargebühren auslösen, da hierbei der Wert des gemeinsamen Vermögens als Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren maßgeblich ist.

Wenn das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig ist, kann von einer Vereinbarung der Gütertrennung unter Umständen Abstand genommen werden.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung sind zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären.

Dies dürfte bei Immobilien keine großen Schwierigkeiten bereiten, im Zweifelsfall ist ein aktueller Grundbuchauszug einzuholen.

Bei beweglichen Sachen kommt es in erster Linie auf die dingliche Rechtslage an, d. h. es muss gefragt werden, welchem Ehegatten der betreffende Gegenstand von dem Verkäufer übereignet worden ist.

Haben die Ehegatten bewegliche Sachen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Lebensführung erworben, erhalten sie in der Regel Miteigentum an dem betreffenden Gegenstand, selbst wenn nur ein Ehegatte bei dem Erwerbsgeschäft aufgetreten ist oder der Erwerb ausschließlich aus Mitteln eines Ehegatten finanziert wurde.

Insbesondere Haushaltsgegenstände werden zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung erworben.

Wird der Hausrat während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft, gilt die Vermutung des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest, § 1568 b II BGB.

Bei gemeinsamen Haushaltsgegenständen erfolgt eine Teilung in Natur, ein Anspruch auf Wertausgleich ist dagegen nur schwer durchzusetzen.

Auflösung der Miteigentümergemeinschaft Bei allen anderen Vermögensgegenständen müssen sich die Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe früher oder später Gedanken darüber machen, wie die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden soll.

Hierbei ist die einfachste Lösung immer, dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung überträgt.

Experten-Tipp: Sofern ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, sollte zeitgleich eine Verrechnung mit der Ausgleichszahlung vorgenommen werden.

Bei der Scheidungsimmobilie ist die Übernahme durch einen Ehegatten allein häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

In diesem Fall sollten sich die Ehegatten allein aus Kostengründen darauf einigen, die freihändige Veräußerung an einen Dritten vorzunehmen.

Sollte auch dies scheitern, muss die Aufhebung der Gemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 749 ff.

BGB erfolgen.

Teilungsversteigerung Bei gemeinsamen Grundstücken ist jeder Miteigentümer zur Veräußerung befugt, § 747 BGB.

Auch im Fall der Teilungsversteigerung ist ein Einvernehmen zwischen den Ehegatten erforderlich, da der Miteigentümer, der die Versteigerung beantragt, die Kosten der Versteigerung trägt, § 748 BGB.

Die Versteigerung findet dann nach den Vorschriften der ZVG statt.

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