Internationales Familienrecht
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Die sogenannte Rom III-Verordnung regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.
Als Anpassung an die erhöhte Mobilität der Bürger und die wachsende Zahl binationaler Ehen wie auch Ehen von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten wird durch Rom III das Scheidungsrecht des Landes, welches dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten entspricht und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit anknüpft, angewendet.
Rom III stärkt zudem die Möglichkeit der Rechtswahl.
So können Ehegatten das auf ihre Scheidung anwendbare Recht auch selbst bestimmen.
Sie können also zum Beispiel das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.
Wenn die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl treffen, unterliegt ihre Scheidung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Rom III bezieht sich lediglich auf das materielle Scheidungsrecht.
Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind (ebenso wie etwa die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.
Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist.
Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.
Rom III eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung das auf die Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen.
Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden.
Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.
Eine Rechtswahl, die in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten von Rom III getroffen wurde, bleibt wirksam.
Allerdings werden Eheverträge zwischen Partnern mit derselben Staatsangehörigkeit eine solche Wahl regelmäßig nicht enthalten, denn das auf die Scheidung anwendbare Recht war für diese Partner bisher nicht wählbar.
Die (auch bisher mögliche) Rechtswahl für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe stellt keine Wahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts im Sinne von Rom III dar.
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