Erfahren Sie, wie Sie Pflichtteilsansprüche reduzieren und Ihr Vermögen schützen können. Unsere erfahrenen Notare in Berlin beraten Sie persönlich und i...

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Andreas Weingärtner — Vermächtnis

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Als erfahrener Notar und Rechtsanwalt in Berlin berate ich Sie umfassend zum Thema Vermächtnis und Pflichtteilsansprüche im Erbrecht.

Pflichtteilsansprüche lassen sich leider nicht einfach ausschließen oder minimieren, aber es gibt Möglichkeiten, sie zu reduzieren.

Eine Möglichkeit besteht darin, die Berechnungsgrundlage durch lebzeitige Zuwendungen, wie Schenkungen, zu verändern.

Dies kann zu einer Reduzierung der Pflichtteilsansprüche führen, aber auch hier gilt: Es gibt Grenzen und Einschränkungen, die beachtet werden müssen.

Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch muss beachtet werden.

Dieser besagt, dass Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall dem Nachlass, im Rahmen der Pflichtteilsberechnung, hypothetisch (mindestens anteilig) hinzugerechnet werden.

Es verbleibt aber immer dann ein Vorteil, wenn der Erblasser nach der Schenkung noch mehr als ein Jahr lebt.

In jedem Jahr, das seit der Schenkung vergeht, schmilzt die Hinzurechnung um jeweils 10% ab.

Nach 10 Jahren ist die Schenkung im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch neutralisiert.

Ein weiterer Vorteil besteht bei Übertragung von Immobilien, weil deren Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Schenkung bei der Berechnung keine Berücksichtigung findet, wohl aber ein (nach derzeitiger Marktlage in Ballungsräumen wohl nur theoretisch denkbarer) Wertverlust.

Wenn Sie Pflichtteilsansprüche reduzieren möchten, empfehle ich Ihnen, so früh wie möglich Ihr lebzeitiges Vermögen durch Schenkungen zu reduzieren.

Dies empfiehlt sich auch in erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht, da nach Ablauf von jeweils 10 Jahren nach einer solchen Schenkung der erbschaftssteuerliche Freibetrag neu entsteht.

Im Falle von großen Vermögen können sich hier in der Summe nicht unerhebliche Beträge errechnen: Dem Ehegatten steht ein Freibetrag i.H.v 500.000.- € zu, jedem Kind steht ein Freibetrag i.H.v 400.000.- € zu und jedem Enkelkind ein Freibetrag i.H.v 200.000.- €.

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