Andreas Weingärtner
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Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Rechtssicherheit und individuelle Lösungen für Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament in Berlin mit Andreas Weingärtner, einem kompetenten Rechtsan...

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Andreas Weingärtner — Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Ihre Vorteile

  • Individuelle Regelungen für Ihre Familie
  • Rechtssicherheit durch professionelle Beratung
  • Flexibilität bei der Regelung von Rücktrittsrechten oder Änderungsvorbehalten
  • Notarielle Beurkundung durch einen kompetenten Rechtsanwalt und Notar

Rechtssicherheit und individuelle Lösungen für Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament in Berlin mit Andreas Weingärtner, einem kompetenten Rechtsanwalt und Notar.

In beiden Fällen handelt es sich um mehrseitige Verfügungen von Todes wegen.

Beiden gemeinsam ist weiterhin, dass sie eine Bindungswirkung im Hinblick auf die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen entfalten und beide schützen denjenigen, der nach dem Vorversterben des Ersterben als Schlusserbe bedacht ist.

Die wesentlichen Unterschiede sind: Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten geschlossen werden, der Erbvertrag auch von nicht miteinander verheirateten und zudem beliebig vielen Personen.

Er kann jeden beliebigen (vom Gesetz erlaubten) Inhalt haben, solange nur mindestens eine letztwillige Verfügung enthalten ist.

Der Ehevertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, das gemeinschaftliche Testament nicht.

Der Erbvertrag entfaltet seine Bindungswirkung vom Vertragsschluss an, das gemeinschaftliche Testament erst ab dem Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten.

Der Erbvertrag bietet größerer Flexibilität im Hinblick auf die Regelung von Rücktrittsrechten oder Änderungsvorbehalten.

Der Erbvertrag kann auch mit einer Erklärung unter Lebenden (z.B. mit einem Ehevertrag) verbunden werden, das gemeinschaftliche Testament hingegen nicht.

Das klassische Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten auf der ersten Stufe wechselseitig als Alleinerben einsetzen und auf der zweiten Stufe die gemeinsamen Kinder als Schlusserben, wird wohl in den meisten Fällen in Form des gemeinschaftlichen Testaments verfasst.

Es lässt sich aber ebenso gut in Form eines Erbvertrags gestalten, in manchen Fallgestaltungen sogar besser.

Sind diejenigen, die sich auf der ersten Stufe als Alleinerben einsetzen wollen, nicht miteinander verheiratet, bleibt nur die Gestaltung in Form des Erbvertrags.

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Diese Texte wurden automatisch per KI erstellt und sind nicht Teil des Unternehmensprofils.