Erbbaurecht
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Ihre Vorteile
- ✓Dingliche Wirkung gegenüber jedermann
- ✓Großer Spielraum für vertragliche Regelungen
- ✓Kein Grundstückserwerb für den Berechtigten
- ✓Keine Belastung des Grundstückseigentümers mit Kosten des Aufbaus
Ein Erbbaurecht ermöglicht die Schaffung eines eigentumsähnlichen Rechts an einem Bauwerk auf Zeit, ohne dass der Berechtigte Grundstückseigentümer wird und ohne dass der Grundstückseigentümer Eigentümer des Bauwerks wird.
Es entstehen dann zwei (oder mehr) sich überlagernde Grundbuchebenen, nämlich das Grundstückseigentum und das daran bestehende Erbbaurecht, für die im Wesentlichen jeweils die Regelungen des BGB über das Grundstückseigentum entsprechend gelten.
Regelmäßig (aber nicht zwingend) wird ein laufendes Nutzungsentgelt für das Grundstück in Form des sogenannten Erbbauzinses vereinbart.
Im Unterschied zu einem Miet- oder Pachtvertrag wirkt diese Vereinbarung aber nicht nur zwischen den Parteien des Vertrags, sondern dinglich, gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber Rechtsnachfolgern.
Im städtischen Raum kommt das Erbbaurecht verbreitet in Form von Wohnungserbbaurechten vor, aber auch bei Bauten, die der Erbbauberechtigte nur über einen absehbaren Zeitraum, aber mit dinglicher Wirkung nutzen will, z.B.
Lagerhallen, Tankstellen, Supermärkte oder ähnlichem.
Auch Wind- und Solarparks lassen sich auf diese Weise gestalten, letzteres aber nur dann, wenn die Solaranlagen fest mit der Erde verbunden sind.
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