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  • Umfassende Information über rechtliche Grundlagen und Bestimmungen
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Die Kaution ist eine wichtige Sicherheitsleistung im Mietverhältnis, die sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter Vorteile bietet.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte in Nürnberg beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Grundlagen der Kaution, der zuständigen Gerichte und Behörden sowie zu allen relevanten Regelungen und Bestimmungen im Mietrecht.

Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen über die Kaution und die damit verbundenen Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter:.

Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis, zum Beispiel für den Fall, dass der Mieter die vereinbarte Miete nicht zahlt.

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben können, etwa Nachforderungen gegen den Mieter aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Betriebskostenabrechnung.

Der Vermieter darf dann nicht die gesamte Kaution einbehalten, er darf aber einen angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten, wenn eine Nachzahlung auf die Betriebskosten zu erwarten ist, so BGH vom 18.01.2006 Az.

VIII ZR 71/05.

Die Kaution muss nur dann gezahlt werden, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.

Wenn eine solche Vereinbarung im Mietvertrag vergessen wurde, kann auch später keine Kaution mehr gefordert werden.

Für die Höhe der Kaution im Wohnraummietverhältnis gibt es eine gesetzliche Grenze.

Sie darf maximal das Dreifache der Grundmiete (auch Kaltmiete genannt) betragen.

Der Mieter darf die Kaution auch in drei Raten bezahlen:.

§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (1) ... (2) ... (3) ... (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Mieter muss die Kaution auch nur einmal bezahlen.

Falls das Haus verkauft wird, kann der neue Eigentümer die Kaution nicht nochmals verlangen, wenn der Mieter die Kaution bereits an den alten Eigentümer gezahlt hat, so BGH vom 07.12.2011, Az.

VIII ZR 206/10.

Da der Vermieter die Kaution auf ein Sparbuch anlegen muss, darf der Mieter die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen, so BGH vom 13.10.2010, Az.

VIII ZR 98/10.

Mit der Mietrechtsreform 2001 wurde zu Gunsten des Mieters eine weitere Regelung zur Mietkaution (= Mietsicherheit) eingeführt:.

§ 566a BGB – Mietsicherheit ...

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