Zugewinnausgleich
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Der Zugewinnausgleich regelt die finanzielle Auseinandersetzung des während der Ehe erworbenen Vermögens.
Grundprinzip ist der Ausgleich der Vermögensdifferenz, die zwischen dem Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten während der Ehezeit entstanden ist.
Der Anspruchsberechtigte ist der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat.
Der Zugewinnausgleich findet nicht automatisch statt, sondern muss aktiv beantragt werden.
Das Gericht setzt den Anspruch per Beschluss fest, woraufhin er als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Die Stichtage sind der Tag der Heirat (Anfangsvermögen) und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen).
Die Formel für den Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten.
Sonderfälle wie Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und somit neutralisiert.
Das Anfangsvermögen wird zudem inflationsbereinigt (indexiert). sollte das Vermögen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags geringer werden, muss derjenige, der dies geltend macht, beweisen, dass die Minderung nicht auf Verschwendung oder Benachteiligungsabsicht zurückzuführen ist.
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