Erbengemeinschaft
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Die Erbengemeinschaft ist eine rechtliche Gemeinschaft, die entsteht, wenn mehrere Erben eine Erbschaft antreten.
Diese Gemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam und teilt ihn nach Begleichen aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben auf.
Es ist unerheblich, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament oder Erbvertrag beruht.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind entweder die gesetzlichen Erben oder die durch Verfügung von Todes wegen berufenen Erben.
Stirbt ein Miterbe nach dem Entstehen der Erbengemeinschaft, so tritt sein Erbe hinsichtlich seines Anteils an seine Stelle.
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass der Nachlass als Ganzes ungeteilt auf die Miterben übergeht und gemeinschaftliches Vermögen der Miterben darstellt.
Dies gilt entsprechend für die Nachlassverbindlichkeiten.
Jeder Miterbe hat den Anteil am Nachlass, der sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder der letztwilligen Verfügung ergibt.
Der Miterbe einer Erbengemeinschaft steht jedoch kein bestimmter Bruchteil zu; vielmehr gehören alle Nachlassgegenstände den Miterben gemeinschaftlich.
Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand.
Alle Miterben zusammen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, jeder ist also Eigentümer, aber nur gemeinsam mit den anderen.
Deshalb kann ein Miterbe auch nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran verfügen.
Unsere Steuerberater in Düsseldorf beraten Sie umfassend und individuell rund um das Thema Erbschaft, Schenkung und Vermögensnachfolge.
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