Kanzlei am Forum

Arbeitsrecht

Unsere Rechtsanwälte in Kempten beraten und vertreten Sie in allen Arbeitsrechtsfällen. 4.9 Sterne Bewertung. Terminvereinbarung: 0831 - 610 583 10

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Ihre Vorteile

  • Umfassende Beratung und Vertretung in verschiedenen Arbeitsrechtsfällen
  • Team von sieben qualifizierten Rechtsanwälten für Ihre individuelle Beratung
  • Engagement, Expertisen und menschliche Nähe für jeden Mandanten

Das Arbeitsrecht befasst sich mit den Beziehungen zwischen unselbständigen, abhängig beschäftigten Erwerbstätigen und ihren Arbeitgebern.

Es regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der beiden Parteien.

Die Kanzlei am Forum verfügt über umfassende Erfahrung im Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte und leitende Angestellte eingehend und kompetent.

Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie in Ihrem Arbeitsrechtsfall auch engagiert vor den zuständigen Arbeitsgerichten.

Kündigung/ Kündigungsschutz Aufhebungsvertrag/Abfindung Arbeitszeugnis Abmahnung Arbeitsvertrag.

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Kündigung / Kündigungsschutz Ob Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben oder als Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen müssen – wir beraten Sie umfassend zum Thema Kündigung und Kündigungsschutz.

Formalien und Fristen Grundsätzlich bedarf eine Kündigung der Schriftform.

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so muss dieser vor der Kündigung angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Außerdem sind bestimmte Fristen einzuhalten, die sich aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben können.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Länge der Kündigungsfrist hängt danach davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat.

Außerordentliche Kündigung Einen Sonderfall stellt die außerordentliche Kündigung dar.

Sie ist aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (sog. „fristlose Kündigung“) möglich.

Dazu müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden – in der Regel ist dies der Arbeitgeber – die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieser Gründe erklärt werden.

Kündigungsschutz Gilt für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz, so muss der Arbeitgeber einen rechtfertigenden Grund für die Kündigung vorbringen können.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur bei einer mindestens sechsmonatigen Beschäftigung und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern.

Einen Sonderkündigungsschutz genießen außerdem zum Beispiel Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsräte oder Arbeitnehmer während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit.

Kündigungsgrund Kündigungen sind betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt möglich.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss nicht nur der Arbeitsplatz wegfallen, sondern insbesondere auch eine korrekte Sozialauswahl unter den Arbeitnehmern getroffen werden.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer einen Pflichtenverstoß begangen haben und die Kündigung muss verhältnismäßig sein.

In der Regel muss der Gekündigte vorher abgemahnt worden sein.

Die personenbedingte Kündigung erfolgt oft krankheitsbedingt.

Erforderlich ist dann eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft.

Bei Kündigungsschutzklagen ist zügiges Handeln wichtig.

Wenn für Sie das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Nach Ablauf der Frist wird die Kündigung wirksam, auch wenn sie angreifbar war.

Wir beraten Sie zeitnah und sorgen dafür, dass die Frist eingehalten wird.

Möglicherweise besteht für Sie sogar ein Sonderkündigungsschutz, z.B. während der Elternzeit.

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Häufig gestellte Fragen

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