Familienrecht
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In den meisten Fällen wird die Scheidung beantragt, nachdem das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Darunter versteht der Jurist eine mindestens einjährige Trennung zum Zwecke der Ehescheidung, d.h. ein Leben in getrennten Wohnungen oder eine Trennung innerhalb der Ehewohnung, dann aber ohne wechselseitige Versorgungsleistungen wie Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen etc.
Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu, kann das Gericht einen Scheidungsbeschluss (ugs. „Scheidungsurteil“) erlassen.
Der Scheidungsantrag muss immer durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Seine Zustimmung kann der andere Ehegatte allerdings auch ohne Anwalt erklären.
Ein Rechtsanwalt darf – auch im Scheidungsverfahren – immer nur eine Seite vertreten.
Grundsätzlich ist es aber möglich Scheidungskosten zu sparen.
Die Eheleute können sich darauf verständigen, dass nur eine/r von beiden einen Anwalt beauftragt und der/die andere ohne eigenen Anwalt in die Scheidung einwilligt.
Zusammen mit der Scheidung ist zwingend der s.g.
Versorgungsausgleich zu regeln.
Dazu ermittelt das Gericht die Versorgungsansprüche der Eheleute (aus Pensionen, Renten, Betriebsrenten, privater Altersvorsorge etc.), die während der Ehe entstanden sind und gleicht sie untereinander aus.
Daneben können noch zahlreiche weitere Ansprüche im Ehescheidungsverfahren geregelt werden.
Solche Ansprüche sind immer vom Einzelfall abhängig und erfordern eine sorgfältige Prüfung durch einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt.
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Häufig gestellte Fragen
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