Betreuungsrecht
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Das Betreuungsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Sozialrechts, der sich mit der Unterstützung und Betreuung von Menschen befasst, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht alleine regeln können.
Gemäß den §§ 1896 – 1908i BGB kann das Amtsgericht eine Betreuung einrichten, um eine Person in ihrer Lebensführung zu unterstützen.
Dies kann auf allen Gebieten oder nur in bestimmten Bereichen erfolgen und wird von einem sogenannten Betreuer durchgeführt.
Typische Krankheiten, die einer Betreuung zugrunde liegen, sind Altersdemenzen, Psychosen und Suchtkrankheiten.
Die Betreuung kann von jedem beim Amtsgericht oder der zuständigen Betreuungsstelle angeregt werden, und das Betreuungsgericht prüft, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist.
Als Berufsbetreuerin mit langjähriger Erfahrung kann ich Sie bei der Einrichtung oder Ablehnung einer Betreuung sowie im Widerspruchsverfahren vertreten.
Sofern Sie die Einrichtung einer Betreuung anstreben, kann ich nach vorheriger Absprache durch das Amtsgericht Hamm als Berufsbetreuerin für Sie, Ihre Angehörigen oder sonstige Personen bestellt werden.
Zu diesem Rechtsgebiet gehört auch die Beratung zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung.
Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden.
Wenn keine Angehörigen vorhanden sind bzw. kein Vertrauensverhältnis besteht, kann ein Außenstehender als Vorsorgebevollmächtigter bestimmt werden, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Der Bevollmächtigte wird erst tätig, wenn der Vorsorgefall eintritt.
Die Vorsorgevollmacht wird im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert.
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.
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Häufig gestellte Fragen
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