Jugendstrafrecht
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Das Jugendstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafprozesses, das sich an Jugendliche und Heranwachsende richtet.
Geregelt ist dieses im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Unsere Kanzlei, Posikow Kehren Rechtsanwälte in Hamburg, bietet Ihnen spezialisierte Beratung und Vertretung in Jugendstrafrechtfällen.
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Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen zum Jugendstrafrecht.
Wer ist strafmündig? Wer zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in Deutschland nach § 19 StGB nicht strafmündig.
Das bedeutet, dass diese Person für Taten noch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Davon unberührt bleiben Maßnahmen, die ggf. durch das Familiengericht angeordnet werden.
Wird gegen einen Strafunmündigen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt ein Prozesshindernis vor.
Das Verfahren ist dann nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
In solchen Fällen kann ein Strafverteidiger oder Rechtsanwalt die Einstellung durch einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erwirken.
Nach dem vierzehnten Geburtstag tritt die bedingte Strafmündigkeit ein.
Das bedeutet, dass der Täter strafrechtlich verantwortlich ist, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Wann ist das JGG anwendbar? Das Jugendgerichtsgesetz, kurz JGG gilt für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und solche Heranwachsenden (18 – 20 Jahre), die – nach einer Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit – aufgrund ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen.
Ob auf einen Heranwachsenden das Jugendstrafrecht anwendbar ist, entscheidet – nach einer Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe – das zuständige Gericht.
Welche Besonderheiten gibt es im Jugendstrafrecht? Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom allgemeinen Strafrecht.
Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen Zielausrichtungen.
Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Es soll vorrangig pädagogisch auf den Beschuldigten eingewirkt werden, um weitere Straftaten vorzubeugen.
Das führt dazu, dass sich nicht nur der Ablauf des Verfahrens, sondern auch die verhängten Sanktionen vom allgemeinen Strafrecht unterscheiden.
Typische Delikte im Bereich der Jugendkriminalität sind Verkehrsstraftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG; Unfallflucht nach § 142 StGB; alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs, § 316 StGB und vergleichbare Verkehrsdelikte), Vermögensdelikte (Betrug nach § 316 StGB; Diebstahl nach § 242 StGB und vergleichbare), Delikte rund um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder freie Willensbildung (bsp.
Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff.
StGB; Nötigung nach § 240 StGB) und andere.
Wer sind die Beteiligten im Strafverfahren gegen Jugendliche? Für das Jugendstrafverfahren sind die Jugendgerichte nach § 33 ff.
JGG (Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder Jugendkammer) zuständig.
Beteiligte sind neben dem Angeklagten die Staatsanwaltschaft, ggf. der Verteidiger, die Jugendgerichtshilfe sowie nach § 67 JGG die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen.
Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter haben ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen, ein Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln und ein Wahlrecht hinsichtlich des Verteidigers.
Darüber hinaus haben sie das Recht, an der Urteilsfindung teilzunehmen und bei der Auswahl der Maßregel zur Erreichung des Erziehungszieles mitzuwirken.
Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Jugendstrafrecht und vertreten Ihre Interessen standhaft und umfassend.
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