Streitigkeiten Und Gesellschaften
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Spannungen oder gar Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern von Kapital- oder Personengesellschaften sind nicht selten.
In der Hälfte aller Unternehmen bricht mindestens einmal während ihres Bestehens eine Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern aus.
Meist geht es um die Gewinnung von Einfluss oder Anerkennung, finanzielle Motive spielen eine erhebliche Rolle, aber auch nicht realistisch eingeschätzte eigene Fähigkeiten, nämlich die Aufgaben im Unternehmen besser lösen zu können, als der oder die anderen Gesellschaften.
Wir bei LSH Rechtsanwälte in Engelsbrand helfen Ihnen, diese Streitigkeiten zu lösen und Ihre Gesellschaft vor Schaden zu bewahren.
Wir empfehlen, bereits vor oder bei Gründung der Gesellschaft vieles zu tun, um künftige Streitigkeiten zu verhindern oder zu begrenzen.
Dazu gehört die Prüfung der Personen, mit denen man künftig unternehmerische Ziele gemeinsam verfolgen möchte.
Je personalistischer die Struktur der Gesellschaft ist, umso bedeutender ist die richtige Partnerwahl, vor allem, wenn die Gesellschafter im Unternehmen künftig beabsichtigen, selbst mitzuarbeiten, zum Beispiel als Geschäftsführer.
Es ist also bereits vor oder bei Gründung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung, dass die künftigen Partner sich gegenseitig einschätzen, ob sie für eine künftige regelmäßig auf Jahrzehnte hinaus angelegte gemeinsame unternehmerische Zusammenarbeit geeignet sind.
Passen die Prioritäten? Stimmt die Chemie? Wer plant und wer führt aus? Wer führt? Wie steht es um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschafter.
Auch dann, wenn es nach Gründung der Gesellschaft zur Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern kommt, sind die Chancen hoch, diese einvernehmlich beizulegen, wenn alle Seiten bereit sind, daran mitzuwirken.
Eine Lösung sollte stets schriftlich niedergelegt werden.
Dies kann z.B. bei Streitigkeiten über die jeweiligen Geschäftsführungsbefugnisse der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Schaffung einer schriftlichen Geschäftsordnung erfolgen.
Bestimmte Arten von Beschlüssen können anderen, ggf. neu zu schaffenden Organen, wie z.B. einem Aufsichtsrat oder einem Beirat übertragen werden.
Schließlich ist auch an ein Ausscheiden des ein oder anderen Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung zu denken.
Lässt sich die Auseinandersetzung jedoch nicht einvernehmlich lösen, ist zum Schutz des Unternehmens ein Weg des einseitigen Agierens meist unumgänglich.
Es ist essentiell, bei Gründung die Positionen der einzelnen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, in den Geschäftsführeranstellungsverträgen und gegebenenfalls sonstigen schriftlichen Nebenabreden so abzusichern, dass im Falle künftiger Streitigkeiten die Gesellschaftsverfassung ein Verfahren zu deren Lösung bietet und gleichzeitig will.
Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Engelsbrand bieten wir Ihnen umfassende Beratung durch unsere Fachanwälte im Wirtschaftsrecht.
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