Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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Kündigungsschutzklage

Rechtsanwaltskanzlei Hennig in Dresden bietet exzellente Beratung bei Kündigungsschutzklagen. Vertrauen Sie unseren erfahrenen Anwälten. Bewertung: 4,8 ...

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Rechtsanwaltskanzlei Hennig — Kündigungsschutzklage

Ihre Vorteile

  • Professionelle Beratung und Betreuung
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Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, die Sie für nicht rechtmäßig halten, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht dagegen wehren.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Hennig in Dresden unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und bietet Ihnen eine persönliche Betreuung und individuelle Lösungen.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, was eine Kündigungsschutzklage ist, wie sie gestaltet werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Definition und Gestaltung.

Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtliches Verfahren, in dem festgestellt wird, ob die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam ist.

Die Klage muss den Antrag auf Feststellung enthalten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Außerdem muss das angerufene Gericht bezeichnet werden und Kläger und Beklagter, sowie die klagebegründenden Tatsachen, müssen angegeben werden.

Voraussetzungen.

Um eine Kündigungsschutzklage erfolgreich einzuleiten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Dazu gehört, dass das Arbeitsverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat und in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Des Weiteren muss ein Kündigungsgrund, der betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sein kann, nachweislich vorliegen.

Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind meist krankheitsbedingt, wie z.B.

Alkoholismus.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, die unter anderem bei Arbeitsverweigerung oder Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber bzw. andere Mitarbeiter ausgesprochen wird, muss der Arbeitnehmer vorher eine Abmahnung erhalten haben.

Diese Abmahnung entfällt bei personen- und betriebsbedingten Kündigungen, da es der Zweck der Abmahnung ist, auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzuweisen, damit er es in Zukunft unterlässt.

Das ist bei personen- und betriebsbedingten Kündigungen jedoch nicht möglich, da der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund in diesen Fällen meist nicht steuern kann.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen zwingende Gründe vorliegen, wie z.B. die Schließung oder Auslagerung von Abteilungen.

Die Kündigung kann trotzdem unwirksam sein, wenn sie sozialwidrig ist.

Es muss eine sog.

Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern getroffen werden, die sich nach den Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, den Unterhaltspflichten und dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bemisst.

Dem anscheinend „sozial stärksten“ Arbeitnehmer muss nach Abwägung der Kriterien gekündigt werden.

Außerdem muss der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden und hat eine Woche Zeit dieser zu widersprechen.

Tut er dies nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Frist und Kosten.

Der Antrag auf die Kündigungsschutzklage kann nur drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung durch den Arbeitgeber eingereicht werden.

Danach ist der Antrag nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Diese Frist gilt auch, wenn der Arbeitnehmer krank oder im Urlaub ist.

Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

Die Kosten können jedoch durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.

Vertrauen Sie auf die Erfahrung und Kompetenz der Rechtsanwaltskanzlei Hennig in Dresden.

Wir bieten Ihnen eine persönliche Betreuung und individuelle Lösungen.

Unsere exzellente Bewertung von 4,8 Sternen bei 32 Bewertungen spricht für sich.

Wir sind spezialisiert auf Arbeitsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht und bieten Ihnen kompetenten Rechtsbeistand in Familien- und Mietrecht.

Unsere erfolg.

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