Erbengemeinschaft
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Die Erbengemeinschaft ist eine Form der Erbfolge, bei der mehrere Erben an der Erbschaft beteiligt sind.
In der Regel wird der Erblasser von mehreren Erben beerbt, gleichwohl ob aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments.
In diesem Fall kommt es mit dem Erbfall zur Bildung einer Erbengemeinschaft, die Erben sind so genannte Miterben.
Das Ziel dieser Erbengemeinschaft ist nicht die dauerhafte gemeinschaftliche Verwaltung der Erbschaft, sondern deren Teilung/Aufteilung, d.h. deren Auseinandersetzung.
Die Miterben erben das Vermögen des Erblassers als Ganzes, wobei die Erbengemeinschaft dann eine sog.
Gesamthandsgemeinschaft ist.
Dies bedeutet, dass jedem der Miterben ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Gesamtnachlass zusteht, der einzelne Nachlassgegenstand den Miterben aber (nur) gemeinschaftlich zusteht. § 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
Beispiel – Erläuterung Der Erblasser E wird von seinen Kindern A und B zu einem Anteil von je 1/2 beerbt.
Zur Erbschaft gehört ein Haus.
A und B sind Miterben zu je 1/2 und bilden eine Erbengemeinschaft.
Zum Sondervermögen der Gesamthandsgemeinschaft (der Erbengemeinschaft) gehört das Grundstück.
Die Folge ist, dass das Grundstück den Miterben A und B nicht zu je 1/2 als Miteigentümer gehört, sondern der Erbengemeinschaft, bestehend aus A und B, wobei A und B an der Erbengemeinschaft einen Anteil von je 1/2 haben.
Dieser Unterscheid zeigt sich konkret auch an der Eintragung im Grundbuch.
Werden z.B.
Ehegatten die ein Grundstück zu je 1/2 erwerben, im Grundbuch als einzelne Eigentümer mit ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen benannt, wird bei der Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen „A und B in Erbengemeinschaft“.
Der Nachlass bildet ein von dem Vermögen des einzelnen Miterben getrenntes Sondervermögen, wobei der Miterbe nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann, sondern nur über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft. § 2033 Verfügungsrecht des Miterben (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen.
Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann der Miterbe nicht verfügen.
Beispiel – Erläuterung A und B sind Miterben zu je 1/2 und bilden eine Erbengemeinschaft.
Zur Erbschaft gehört ein Konto und ein Haus.
Möchte A nun seinen Anteil an der Erbschaft verwerten, kann er nicht 1/2 Grundstücksanteil veräußern, sondern nur seinen Erbteil von 1/2.
Der Erwerber erhält dann also auch nicht 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück, sondern tritt mit einem Anteil von 1/2 in die Erbengemeinschaft ein.
In diesen Sondervermögen der Erbengemeinschaft fallen ohne weiteres auch die Vermögenswerte, die an die Stelle eines im Nachlass befindlichen Gegenstandes treten, so z.B. bei einem Verkauf eines Nachlassgegenstandes der Kaufpreis. § 2041 Unmittelbare Ersetzung Was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass.
Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs.2 Anwendung.
Beispiel – Erläuterung A und B sind Miterben zu je 1/2 und bilden eine Erbengemeinschaft.
Zur Erbschaft gehört ein Konto und eine Münzsammlung.
A verkauft ohne Wissen des B die Münzsammlung und erhält hierfür 2.000 €.
Der Verkaufserlös fällt nun in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft ein, sodass A und B gemeinsam über das Vermögen von 2.000 € verfügen können.
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