Yorulmaz & Partner Rechtsanwälte

Bau- und Architektenrecht

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Unter dem Oberbegriff Baurecht versteht man alle Rechtsbereiche, die die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden betreffen.

Das öffentliche Baurecht bestimmt die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Interesse der Nachbarn und der Allgemeinheit – das private Baurecht reguliert die Rechtsbeziehungen der am Bau beteiligten Personen wie Bauherr, Bauunternehmer und Architekt.

Ausgangspunkt für das private Baurecht ist der Bauvertrag.

Er ist ein schuldrechtlicher Werkvertrag zwischen Bauherr (Auftraggeber) und Bauunternehmer (Auftragnehmer).

Für das Zustandekommen des Bauvertrags gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Wie jeder Vertrag wird er mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen, durch Angebot und Annahme.

Der Bauunternehmer (Auftragnehmer) verpflichtet sich zur Erbringung einer Bauleistung und erhält als Gegenleistung vom Bauherrn eine Vergütung.

Ein Unterfall des privaten Baurechts ist das sogenannte Architektenrecht.

Hier sind die Rechte und Pflichten des Architekten für seine Auftragstätigkeiten geregelt und in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen verankert.

Der Architekt erbringt vor allem Planungsleistungen, kann aber auch mit der Baubetreuung und -überwachung (Bauleitung) beauftragt werden.

Bei einem Architektenvertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar sind, ist auch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI) zu beachten.

Wird im Architektenvertrag der gesetzliche Honorarsatz nicht beachtet, so bleibt der Vertrag zwar wirksam.

Doch anstatt des unwirksam vereinbarten Honorars richtet sich das Honorar nach den zwingenden Sätzen der HOAI.

Mit Ihrer Fachkompetenz steht Ihnen die Kanzlei YORULMAZ & PARTNER zur Seite, die Sie bei allen Fragen zum Baurecht & Architektenrecht umfassend berät.

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